ePrivacy – Was ändert sich mit der kommenden Verordnung?

Die ePrivacy-Verordnung
Lesezeit: 4 Minuten | 07. Januar 2019 - Christian Burget

(Gastartikel)

Die ePrivacy-Verordnung lässt auf sich warten

Spätestens seit ihrem Inkrafttreten im Mai 2018 ist die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in aller Munde, wenn es um das Thema Datenschutz im Internet geht. Weniger bekannt ist, dass zeitgleich mit ihr eine weitere Verordnung wirksam werden sollte, die das Ziel verfolgt, die Privatsphäre von europäischen Bürgern im Internet sowie den Datenschutz stärker zu regulieren. Dies ist die sog. ePrivacy-Verordnung (offiziell bekannt als „Regulation of the European Parliament and of the Council concerning the respect for private life and the protection of personal data in electronic communications“).

Sie spezifiziert die DSGVO und legt neue Maßnahmen fest, um die Grundrechte bei der Bereitstellung und Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste innerhalb der EU zu sichern. Ihr Inkrafttreten verzögert sich jedoch, da einzelne Mitgliedsstaaten und Wirtschaftsverbände Kritik an dem bisherigen Entwurf geäußert und Änderungswünsche vorgebracht haben. Auch die Bundesregierung hat die erste Version der EU-Kommission abgelehnt. Mit einer Einigung wird frühestens Anfang dieses Jahres gerechnet. Bis die ePrivacy-Verordnung also tatsächlich umgesetzt werden kann, wird noch eine geraume Zeit vergehen.

Was ändert sich mit der ePrivacy-Verordnung?

Wann die ePrivacy-Verordnung in Kraft tritt, steht derzeit noch in den Sternen, aber bislang gibt es keinen Zweifel daran, dass sie früher oder später wirksam wird. Unklar ist jedoch, wie die neue Version aussehen wird und welche Datenschutzregeln in Zukunft verbindlich sein werden. Fest steht, dass sich durch die ePrivacy-Verordnung der Umgang mit Cookies vereinfacht und innerhalb der EU vereinheitlicht. Bisher gelten in verschiedenen Ländern Europas diesbezüglich unterschiedliche Regeln.
Die aktuelle Version der ePrivacy-Verordnung sieht vor, dass sämtliche Cookies, die Auswirkungen auf die Privatsphäre der Nutzer haben, der ausdrücklichen Einwilligung bedürfen. Dazu gehören z. B. solche Dateien, die der Wiedererkennung des Nutzers dienen. Stimmt dieser den Cookies zu, hat er zudem alle sechs Monate das Recht, diese Einwilligung zu widerrufen, sodass das System ihn „vergisst“. Unternehmen müssen demnach in der Lage sein, einzelne Datensätze jederzeit vollständig aus der Datenbank sowie sämtlichen Backups zu löschen.
Darüber hinaus sollen die Vorschriften zur Datensicherheit explizit auf öffentliche Kommunikationsdienste wie z. B. WhatsApp ausgeweitet werden, um den Umgang mit personenbezogenen Daten auch im Bereich der elektronischen Kommunikation zu regulieren. Die Verordnung legt u. a. fest, unter welchen Bedingungen die Betreiber zukünftig elektronische Kommunikationsdaten verarbeiten dürfen.

Warum wird die neue ePrivacy-Verordnung benötigt?

Bis die ePrivacy-Verordnung umgesetzt wird, gilt die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation, auch bekannt als ePrivacy-Richtlinie. Sie wurde 2002 von der Europäischen Gemeinschaft erlassen und 2009 um die sog. Cookie-Richtlinie ergänzt. Angesichts der Entwicklung der Technik und der Online-Märkte gilt sie jedoch als veraltet, da sie z. B. den Umgang mit elektronischen Kommunikationsdiensten nicht wirksam genug oder uneinheitlich reguliert. Zudem schweigt sich die Richtlinie zu Techniken aus, die das Online-Verhalten der Nutzer verfolgen.

Fazit

Die ePrivacy-Verordnung wird zweifelsohne neue Regelungen für den Umgang mit Cookies sowie Vorschriften explizit für Kommunikationsdienste erlassen. Solange jedoch keine Einigung über den konkreten Inhalt der Verordnung besteht, haben Webseiten-Betreiber kaum eine Möglichkeit sich darauf vorzubereiten. Doch Eile ist bislang auch nicht geboten: Selbst für den Fall, dass die endgültige Fassung Anfang 2019 beschlossen würde, träte die Verordnung frühestens Ende 2019 in Kraft. Bedenkt man die voraussichtliche Übergangsfrist, ist nicht damit zu rechnen, dass die ePrivacy-Verordnung vor 2021 in Deutschland verbindlich wird.

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Über den Autor

Christian Burget ist Head of SEO bei spacedealer. Seit fast fünf Jahren berät er erfolgreich nationale und internationale Kunden aus unterschiedlichen Branchen in B2B und B2C und bringt deren Geschäft nach vorne. Nach Lehramtsstudium und Abstecher im Bereich E-Learning, führte ihn seine Leidenschaft für das Programmieren 2006 zum SEO. Seitdem ist er dem Bereich SEO treu geblieben. Neben der Entwicklung von Strategien und der technischen Suchmaschinenoptimierung, schlägt sein Herz besonders für Local SEO. Darüberhinaus vermittelt er gerne sein Fachwissen an andere weiter und macht diese SEO-fit.

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